STATUTEN KANTONALER WALLISER JÄGERVERBAND (KWJV)

I.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Unter dem Namen "Walliser Jägerverband", nachfolgend Verband, besteht eine Vereinigung im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Seine Dauer ist unbegrenzt und der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des durch die Generalversammlung statutengemäss gewählten Präsidenten.

Artikel 2

Der Verband bezweckt
a) die Schaffung und die Pflege eines Zusammengehörigkeitsgefühls sowie kameradschaftlicher und sportlicher Beziehungen unter den Mitgliedern hinsichtlich einer einheitlichen Einstellung zur Jagd;
b) das Studium, den Schutz der Wildtiere und die Wiederbevölkerung;
c) die Beteiligung an der Betreuung der Tierwelt im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung;
d) die Zusammenarbeit mit anderen an der Betreuung der Tierwelt interessierten Kreisen;
e) die Schaffung und Erhaltung von Biotopen sowie die Anregung der Jäger, sich aktiv an den zu diesem Zwecke notwendigen Arbeiten zu beteiligen;
f) den Kampf gegen die Wilderer;
g) die Verteidigung und die Förderung der Jagd;
h) die Ausbildung und eine fortlaufende Information über die Tierwelt und die Jagd.

Der Verband vertritt seine Mitglieder und ist Bindeglied zwischen seinen Mitgliedern gegenüber den Verbänden, welchen er angeschlossen ist, den kantonalen Behörden sowie Dritten.


II.    MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Der Verband setzt sich aus zwei Kategorien von Mitgliedern zusammen

A) Die anerkannten und ais Diana bezeichneten Jagdvereine des Kantons Wallis, nachfolgend ais Sektionen' bezeichnet.

B) Die anerkannten mit dem Jagdbereich verbundenen Vereine, Gruppierungen oder Vereinigungen deren Statuten vom Verband genehmigt wurden, nachfolgend ais Vereinigungen' bezeichnet.

Die Vereinigungen haben das Recht, den Verbandsorganen Anträge zu unterbreiten. Sie haben kein Stimmrecht und verfügen über keine Delegierten.

Als dam Verband angeschlossene Jäger gelten die Mitglieder der anerkannten Sektionen, welche während der vorangegangenen Jagdperiode ein Jagdpatent lösten.
 

Artikel 4

Die Sektionen und Vereinigungen verpflichten sich
a) den Zweck des Verbandes zu respektieren und aktiv an seiner guten Entwicklung mitzuarbeiten;
b) die durch die zuständigen Organe des Verbandes beschlossenen Entscheide zu respektieren und auszuführen;
c) die jährlichen Beiträge an die Verbandskasse zu leisten;

Artikel 5

Das Beitrittsgesuch muss schriftlich, vor dem 31. Dezember, an den kantonalen Verbandsvorstand erfolgen. Dieser ist berechtigt, der ordentlichen Generalversammlung des darauffolgenden Jahres seine Vormeinung abzugeben, welche die Aufnahme mit dem relativen Mehr der anwesenden Delegierten beschliessen kann.

Artikel 6

Die Austrittserklärung einer Sektion oder Vereinigung muss vor dem 31. Dezember dem kantonalen Verbandsvorstand eingereicht werden. Der Austritt wird auf Ende des laufenden Verbandsjahres wirksam.

Artikel 7

Eine Sektion oder Vereinigung, die die statutarischen Verpflichtungen gegenüber dem Verband verletzt oder die Interessen des Verbandes oder der Jagdorgane in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder deren Einstellung den Interessen der Jagd oder der Jäger in schwerwiegender Weise schadet, kann vom Verband mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten ausgeschlossen werden.
Der Abstimmung muss zwingend die Vormeinung des kantonalen Verbandsvorstandes vorausgehen.

Artikel 8

Durch den Austritt oder Ausschluss einer Sektion aus dem Verband entfällt jedes Anrecht derselben auf das Verbandsvermögen.
Die Vereinigungen haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.


III.     ORGANE DES VERBANDES

Artikel 9

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Generalversammlung der Delegierten sämtlicher Sektionen;
b) der Kantonalvorstand des Verbandes;
c) das Verbandsbüro;
d) die Konferenz der Präsidenten der Sektionen und Vereinigungen;
e) die statutengemäss ernannten Kommissionen;
f) die Rechnungsrevisoren.
 
A. DIE GENERALVERSAMMLUNG DER DELEGIERTEN

Artikel 10

Die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung der Delegierten setzt sich aus den von den Verbandssektionen bezeichneten Vertretern zusammen.
Jede Sektion bis zu 30 Mitgliedern hat Anrecht auf einen Delegierten.
Sektionen mit mehr als 30 Mitgliedern haben Anrecht auf einen zusätzlichen Delegierten pro 30 Mitglieder oder einem Rest von 15 Mitgliedern und mehr.
Die Anzahl der patentlösenden Mitglieder der Sektion im vergangenen Verbandsjahr dient ais Grundlage für die Bestimmung der Anzahl der Delegierten jeder Sektion.

Die ordentliche Generalversammlung der Delegierten findet mindestens einmal pro Jahr obligatorisch zwischen dem 15. April und dem 15. Mai statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen können jedesmal, wenn es der Kantonalvorstand für notwendig erachtet oder auf schriftliches Begehren von 1/5 der Sektionen einberufen werden.

Artikel 11

Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Kantonalvorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung. Die Einladung enthält die Traktanden.
Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Kantonalvorstand, unter Vorbehalt der Dringlichkeitsfälle, mindestens 30 Tage vor der Versammlung. Die Einladung enthält die Traktanden.

Die Anträge der Sektionen oder Vereinigungen müssen, um der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung unterbreitet zu werden, spätestens am 15. März beim Präsidenten des Verbandes eingereicht werden.
Der Kantonalvorstand kann Anträge am Tag der Generalversammlung vorbringen. Für die ordentliche Generalversammlung müssen die Anträge des Kantonalvorstandes vorgängig der Präsidentenkonferenz mitgeteilt werden.

Artikel 12

Die Generalversammlung der Delegierten ist das oberste Organ des Verbandes. Ihr kommen folgende nicht abtretbare Rechte zu
a) Annahme oder Abänderung der Statuten;
b) Wahl der Mitglieder des Kantonalvorstandes, dessen Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren und Stimmenzähler;
c) Genehmigung des Protokolls, des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
d) Entlastung der Mitglieder des Büros und der Revisoren;
e) Aufnahme und Ausschluss der Sektionen und Vereinigungen;
f) Festsetzung des Jahresbeitrages;
g) Ernennung der Ehrenmitglieder;
h) Beratung und Beschluss der Anträge der Sektionen, der Vereinigungen und des Kantonalvorstandes;
i) Festsetzung der Vorschläge des Verbandes zum 5 Jahresbeschluss sowie zum jährlichen Nachtrag, die nicht in den Kompetenzbereich anderer Verbandsorgane fallen.
j) Treffen aller Entscheide, welche ihr durch Gesetz oder Statuten übertragen sind und nicht in die Zuständigkeit anderer Verbandsorgane fallen.
 

Artikel 13

Die Generalversammlung der Delegierten ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
Sie wird durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den ersten Vizepräsidenten und bei Abwesenheit des Letzteren durch ein von ihr bestimmtes Mitglied des Kantonalvorstandes geleitet.

Die Generalversammlung der Delegierten darf von jedem Mitglied der Sektionen und Vereinigungen besucht werden, aber einzig Delegierte, die die offizielle Stimmkarte besitzen, haben Stimmrecht.
Unter Vorbehalt gegenteiliger und zwingender Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten werden die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
Nur die Delegierten der Sektionen besitzen das Stimmrecht. Die Ehrenmitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie Delegierte einer Sektion sind. Die Mitglieder des Kantonalvorstandes haben kein Stimmrecht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, ausgenommen bei Wahlen, bei denen der Entscheid durch das Los gefällt wird.

Artikel 14

Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt.
Sofern es mindestens zwei Sektionen oder der Kantonalvorstand verlangen, werden Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt.


B./C. KANTONALVORSTAND UND BÜRO DES VERBANDES

Artikel 15

Der Verband wird verwaltet durch einen Kantonalvorstand, bestehend aus 9 Mitgliedern, welche für 5 Jahre durch die Generalversammlung der Delegierten gewählt werden und unter Vorbehalt folgender Bestimmungen 1x wiederwählbar sind. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglied einer Verbandssektion sein.

Der Kantonalvorstand setzt sich aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten (einen für jede Sprachregion), 1 Aktuar, einem Kassier und 4 weiteren Mitgliedern zusammen.

Das Amt des Sektionspräsidenten ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitgliedes im Kantonalvorstand. (Gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung 2021).

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt; ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Für die Ernennung des Büros wird das Wallis in 3 Regionen aufgeteilt:
Oberwallis (5 Bezirke), Mittelwallis (4 Bezirke) und Unterwallis (4 Bezirke). Das Verbandspräsidium und die Aufgaben des Büros werden turnusgemäss für jede Amtsperiode durch eine dieser drei Regionen sichergestellt.
 

- Wird das Büro durch das Oberwallis sichergestellt, gehört der Präsident, der erste Vizepräsident, der Kassier und der Sekretär dieser Region an. Je zwei Mitglieder des Kantonalvorstandes werden vom Mittel  und Unterwallis gestellt. Der zweite Vizepräsident stammt abwechselnd aus dem Unter  oder Mittelwallis.

- Wird das Büro durch das Mittelwallis sichergestellt, gehört der Präsident, der erste Vizepräsident, der Kassier sowie der Aktuar dieser Region an. Der zweite Vizepräsident sowie 2 Kantonalvorstandsmitglieder stammen aus dem Oberwallis und 2 weitere Mitglieder werden durch das Unterwallis gestellt.

- Wird das Büro durch das Unterwallis sichergestellt, gehört der Präsident, der erste Vizepräsident, der Kassier sowie der Aktuar dieser Region an. Der zweite Vizepräsident sowie 2 Kantonalvorstandsmitglieder stammen aus dem Oberwallis und 2 weitere Mitglieder werden durch das Mittelwallis gestellt.

Artikel 16

Der Kantonalvorstand ist zuständig:
  über die Vorschläge des Büros zu entscheiden;
  alle Geschäfte des Verbandes, welche nicht dem Büro oder anderen Verbandsorganen zugewiesen sind, zu besorgen;
  die Mitglieder der Kommissionen und deren Präsidenten zu bestimmen und deren Kontrolle sicherzustellen;
  die Entschädigungen der durch den Verband bestimmten Vertreter festzusetzen;
  für die Genehmigung des vorn Büro festgelegten Budgets;
  für die Festlegung der finanziellen Befugnisse ausserhalb des Budgets;
  in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden, die Modalitäten für die Spezialjagden zu bestimmen;
  Beschlüsse zu fassen, bezüglich Wiederbevölkerung, Schaffung und Unterhalt von Biotopen im Rahmen des dem Verband zustehenden Vorrechts;
  zur Verwaltung der zugeteilten oder errichteten Fonds im Rahmen des für jeden Fonds erstellten Reglementes;
  zur Bezeichnung der Vertreter der Konsultativen Jagdkommission;
  zur Genehmigung der Statuten der Sektionen und Vereinigungen;
  alles zu unternehmen, was im Interesse des Verbandes ist und laut Gesetz und Statuten nicht in die Befugnisse eines anderen Organs fällt.

Artikel 17

Das Büro, besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und zweiten Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.

 
Artikel 18

Das Büro verwaltet mit Sorgfalt alle zur Verwaltung des Verbandes notwendigen laufenden Angelegenheiten. Es muss insbesondere:
  die Generalversammlung einberufen, die Verhandlungen vorbereiten und die Entscheide der Versammlung im Einverständnis mit dem Kantonalvorstand ausführen;
  die laufenden Geschäfte des Verbandes besorgen;
  regelmässig Protokolle und Mitgliederlisten erstellen;

  den Verband bei den kantonalen Behörden, den Verbänden, bei     denen er angeschlossen ist, und bei Dritten vertreten;
  die Kassa des Verbandes führen;
  die Jahresrechnung und des Budget für jedes Verbandsjahr erstellen.

Artikel 19

Des Büro oder der Kantonalvorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung muss, unter Vorbehalt der Dringlichkeit, innert 15 Tagen einberufen werden, wenn 2 Mitglieder des Büros oder des Kantonalvorstandes dies schriftlich beantragen.

Artikel 20

Der Kantonalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

In Dringlichkeitsfällen kann der Kantonalvorstand selbst bei fehlendem Quorum beschliessen. Die so getroffenen Beschlüsse müssen vom Vorstand so schnell ais möglich genehmigt werden; für diesen Beschluss müssen mindestens 5 Mitglieder anwesend sein und das absolute Mehr der Anwesenden ist erforderlich.

Artikel 21

Der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit der erste Vizepräsident, unterzeichnet mit dem Aktuar oder bei dessen Abwesenheit mit dem 2. Vizepräsidenten. In Spezialfällen bezeichnet der Kantonalvorstand die zur Vertretung des Verbandes berechtigten Personen und die Art der Unterschrift.


D. KONFERENZ DER PRÄSIDENTEN DER SEKTIONEN UND VEREINIGUNGEN

Artikel 22

Die amtierenden Präsidenten oder fehlendenfalls die bezeichneten Vertreter der Sektionen und Vereinigungen bilden die Konferenz der Präsidenten.

Die Konferenz der Präsidenten wird durch den Kantonalvorstand sooft als nötig einberufen, aber obligatorisch einmal zwischen dem 15. März und der Generalversammlung, spätestens jedoch zwei Wochen vor dieser.

 
Artikel 23

Die Präsidentenkonferenz ist Bindeglied zwischen den Sektionen oder
Vereinigungen und dem Verband. Sie ist beauftragt
- die internen Reglemente des Verbandes zu genehmigen;
- Vormeinungen zu den der Generalversammlung unterbreiteten Vorschläge abzugeben;
- Ehrenmitglieder vorzuschlagen; eine Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung der Delegierten an Personen verliehen, welche dem Verband spezielle und wertvolle Dienste erwiesen haben;
- Bindeglied zwischen den Sektionen oder Vereinigungen und dem Kantonalvorstand zu sein;
- Mitglieder für die Kommissionen vorzuschlagen.


E. KOMMISSIONEN

Artikel 24

Der Kantonalvorstand bestimmt die für das gute Funktionieren des Verbandes notwendigen Kommissionen und Iöst diese auf. Er legt deren Aufgaben und das Pflichtenheft fest.

Die Kommissionen erstatten dem Kantonalvorstand Bericht.

KONSULTATIVE JAGDKOMMISSION

Artikel 25

Die Vertreter der Konsultation Jagdkommission werden durch den Kantonalvorstand für jede Verwaltungsperiode vorgeschlagen. Der Kommission gehören obligatorisch der Verbandspräsident, je ein Mitglied des Kantonalvorstandes aus dem Unter , Mittel  und Oberwallis an.

Das Mandat der Mitglieder der Konsultativen Jagdkommission erlischt gleichzeitig mit demjenigen als Mitglied des Kantonalvorstandes.


F. DIE REVISOREN

Artikel 26

Die Abrechnung des Verbandes wird zwei Revisoren vorgelegt, die von der Generalversammlung für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt werden und wiederwählbar sind.

Die Revisoren vertreten je einen Sprachteil des Kantons und unterbreiten der ordentlichen Generalversammlung der Delegierten einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
Die Prüfung der zugeteilten und errichteten Fonds erfolgt gemäss den Bestimmungen jedes einzelnen Fondsreglementes.

 

IV.    FINANZEN

Artikel 27

Das Verbandsjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.

Artikel 28

Die Kasse des Verbandes wird gespiesen durch

a) die Jahresbeiträge; 
b) die Beiträge von zugeteilten oder geschaffenen Fonds; 
c) die Schenkungen und Vermächtnisse; 
d) den Ertrag von durch den Verband organisierten Veranstaltungen; 
e) die Zinserträge.

Artikel 29

Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung der Delegierten festgesetzt.
Er wird durch die Sektionen geschuldet und basiert auf der Anzahl der im vorausgegangenen Verbandjahr ausgestellten Patente. Die Zahlung erfolgt auf Rechnung des Verbandes und ist per 31. August des laufenden Geschäftsjahres fällig.
Die Vereinigungen schulden einen pauschalen Verwaltungsbeitrag, welcher von der Generalversammlung festgelegt und auf den 31. August des laufenden Geschäftsjahres fällig wird.

Artikel 30

Die Mitglieder des Kantonalvorstandes und der Kommissionen haben Anrecht auf Entschädigung ihrer Auslagen gemäss einem internen durch die Präsidentenkonferenz genehmigten Reglement.

Die Kosten der Generalversammlung, ausgenommen die Reisespesen der Delegierten, gehen zu Lasten des Verbandes, in Absprache zwischen der organisierenden Sektion und dem Kantonalvorstand.


V.     WEITERBILDUNG

Artikel 31

Der Verband sorgt für die Ausbildung und die fortlaufende Information der Jägerschaft.

 
SCHIEDSGERICHT

Artikel 32

Jeder Streitfall, der zwischen dem Verband und einer Sektion oder Vereinigung oder zwischen den Sektionen oder Vereinigungen unter sich entsteht und nicht innerhalb des Verbandes gelöst werden kann, wird durch ein Schiedsgericht definitiv erledigt. Dieses Gericht besteht aus drei Mitgliedern. 2 Mitglieder werden durch die beiden Parteien und ein drittes Mitglied durch die beiden bereits bestimmten Schiedsrichter, oder wenn sich diese nicht einigen können, durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes bestimmt.


VI.    VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 33

Die Abänderung der Statuten und die Auflösung des Verbandes können nur bei einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Delegierten beschlossen werden und nur dann, wenn das betreffende Geschäft auf der Tagesordnung stand.

lm Falle einer Auflösung fällt das Verbandsvermögen an die Sektionen im Verhältnis der von ihnen an den Verband bezahlten Jahresbeiträge zurück. Massgebend für die Bemessung sind die Beiträge im Geschäftsjahr, welches jenem in dem die Auflösung erfolgte, vorausging.

Artikel 34

Stimmt der Wortlaut der Statuten in einzelnen Punkten nicht überein, so ist im Streitfall vom französischen Text auszugehen.

Artikel 35

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung der Delegierten in Kraft. Sie ersetzen und annullieren alle früheren Statuten und Bestimmungen.

Die Bestimmungen dieser Statuten betreffend die Zusammensetzung des Kantonalvorstandes und des Büros treten mit der ersten statutengemässen Wahl, welche der Anname dieser Statuten folgt, in Kraft.

Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung der Delegierten in Sitten am 21.Januar 1999 angenommen.


Der Präsident des Walliser Jägerverbandes :
Philippe Resenterra


Der Präsident der Kommission der Statuten des Walliser Jägerverbandes:
Charly Sierro